Satzung

Satzung der Vereinigung ehemaliger Primaner des Gymnasiums zu Glückstadt von 1887
(in der Fassung vom 30.08.1947, einschließlich der Änderungen bis zum 31.08.1968)

§1

Die „Vereinigung ehemaliger Primaner des Gymnasiums zu Glückstadt von 1887″ bezweckt, die Freundschaft unter den Mitgliedern zu pflegen, die Verbindung unter ihnen aufrechtzuerhalten, das Interesse für die alte Schule und die Erinnerung an die auf ihr verbrachte Zeit lebendig zu erhalten. Jede politische Bestrebung ist ausgeschlossen. Dem Zwecke der Vereinigung dienen:

1) ein jährlich an alle Mitglieder zu versendender Bericht, der Nachrichten über Schule, Vereinigung und Mitglieder enthält,
2) der jährlich in der Regel an dem Sonnabend, der dem 31. August am nächsten ist, in Glückstadt bzw. Krautsand abzuhaltende „Primaner-Tag“, bestehend aus dem Konvent am Nachmittag und einer gesellschaftlichen Veranstaltung am Abend. Am Vorabend des Primanertages findet eine Kneipe statt.

§ 2

Mitglied kann jeder ehemalige Primaner und jede ehemalige Primanerin des Gymnasiums zu Glückstadt werden, sofern sie kein anderes Gymnasium mehr besuchen. Ehemalige Schüler und Schülerinnen anderer Klassen des Glückstädter Gymnasiums können Mitglieder auf eigenen schriftlichen Antrag werden, wenn der Konvent sich einstimmig dafür ausspricht.

Die Abiturienten des Glückstädter Gymnasiums werden durch den Sprecher zum Beitritt aufgefordert.

§3

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Sprecher und seinem Stellvertreter,
2. dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
3. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
4. zwei Beisitzern für den Primanerball,
5. zwei Beisitzern und ihren Stellvertretern.

Sie werden alljährlich auf der Versammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alle zwölf Vorstandsmitglieder sind auf den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Unter ihnen sollen mindestens eine Dame und ein Student bzw. ein im studentischen Lebensalter stehendes Mitglied sein.

§4

Der jährliche Konvent entscheidet über alle Angelegenheiten der Vereinigung, namentlich über die Aufnahme neuer Mitglieder, soweit erforderlich (§2). Er beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit, bei Aufnahme neuer Mitglieder mit Einstimmigkeit. Satzungsänderungen treten, wenn sie nicht Dreiviertel-Mehrheit haben, erst in Kraft, wenn sie auf drei aufeinander folgenden Jahresversammlungen angenommen sind.

§5

Der Sprecher ist an die Beschlüsse des Konvents gebunden und dem nächsten Konvent verantwortlich. Er leitet in der Regel alle Veranstaltungen der Vereinigung, redigiert den Jahresbericht und beruft den Primaner-Tag ein. Nach Bedarf hält er Vorstandssitzungen ab. Der Kassenwart erhebt die Beiträge und verwaltet die Kasse. Er hat das Kassenbuch zu führen, dem Konvent über den Kassenbestand zu berichten und Vorschläge über die Höhe des Beitrages zu machen. Die Beisitzer haben an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich anzuzeigen ist,
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Konvents, der nur mit Dreiviertel-Mehrheit in geheimer Abstimmung gefasst werden darf, nachdem das betreffende Mitglied Gelegenheit gehabt hat, sich zu verantworten.

Dreimalige schuldhafte Nichtzahlung des Beitrages in drei aufeinander folgenden Jahren nach erfolgter Mahnung gilt als stillschweigende Austrittserklärung des betreffenden Mitgliedes. Die Streichung solcher Mitglieder ist durch den Vorstand dem Konvent mitzuteilen und von diesem zu bestätigen.